Nutzungsbedingungen

1. Leistungs- und Nutzungsbeschreibung

  • 1.1 Gegenstand des Software Lizenzvertrages ist die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die auf einem Rechner der Riege Software installierte und durch Riege Software betriebene Software Scope ATLAS Kompakt oder Scope MC zu nutzen. Die Software ATLAS Kompakt und Scope MC werden nachfolgend auch als Software Scope bezeichnet.
    Nutzt der Kunde auch die Scope Zollabwicklungsmodule zur Teilnahme am ATLAS Verfahren, ist darüber hinaus die Konvertierung von Daten des Kunden für die Zollabwicklung im IT-Verfahren ATLAS des deutschen Zolls durch Riege Software in das jeweilige vom Rechenzentrum der Bundesfinanzdirektion geforderte Format und der Austausch dieser Daten in dem geforderten Format zwischen dem Rechenzentrum der Bundesfinanzdirektion und dem Kunden Gegenstand dieses Vertrages.
  • 1.2 Die von Riege Software zu erbringende Leistung umfasst die Bereitstellung der Software sowie die Einräumung der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einschließlich eines Online-Handbuchs. Riege Software ermöglicht dem Kunden den technischen Zugang zu dem bei Riege Software betriebenen Rechnern auf denen die Software Scope installiert ist.
  • 1.3 Riege Software wird für den Kunden die Software betreiben und wird dafür die erforderlichen Dienst- und Rechenzentrumsleistungen nach Maßgabe folgender Regelungen erbringen:
    • (1) Riege Software betreibt für den Kunden ab dem Zeitpunkt der Freischaltung des Zugangs zu Scope die Software auf der hierfür eingerichteten Infrastruktur, die zum Betrieb der Software bei Riege Software erforderlich ist. Die Bestätigung über die Freischaltung der Software zur Benutzung durch den Kunden wird ihm zusammen mit seinen Zugangsdaten (Benutzerdaten für die Benutzer-Authentifizierung) per Email mitgeteilt, wobei Voraussetzung ist, dass der Kunde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat.
      Riege Software hat das Recht, die eingesetzte Infrastruktur im Rahmen der technischen Weiterentwicklung durch leistungsstärkere Systeme zu ersetzen oder aufzuwerten. Alle Kosten für die von Riege Software gestellte Infrastruktur sind mit der vereinbarten Vergütung abgedeckt.
    • (2) Riege Software sichert die Daten des Kunden so, dass eine Wiederherstellung der Daten nach einer eventuellen Betriebsunterbrechung mit dem letzten Datenstand vor der Betriebsunterbrechung unverzüglich möglich ist, ansonsten werden die Daten für mindestens 14 Tage gesichert.
    • (3) Riege Software wartet die Infrastruktur, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Dies beinhaltet z. B. die Pflege des Versionsstandes von Betriebssystemen oder der Firmware von Hardwarekomponenten.
    • (4) Riege Software wird dafür Sorge tragen, dass die für die Infrastruktur erforderlichen Nutzungsrechte und Wartungsverträge (z. B. für Hardware und Betriebssysteme) vorhanden sind/erworben werden.
    • (5) Die Verbindung zwischen den Netzwerken des Kunden und Riege Software ist nicht Leistungsumfang dieses Vertrages. Der Kunde wird eine angemessene Netzwerkverbindung zwischen den Netzwerken der Riege Software und den Netzwerken des Kunden schaffen. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Kunden selbst zu tragen. Die Art und Form dieser Verbindung muss den jeweiligen Anforderungen der Anwendung entsprechen und so ausgelegt sein, dass die Verfügbarkeit der Netzwerkverbindung der Nutzung der Software durch den Kunden entspricht. Riege Software berät den Kunden in soweit auf dessen Anforderung hin.
  • 1.4 Technische Voraussetzungen
    Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Software gemäß der jeweils aktuellen Version der Kundeninformation „Technische Voraussetzungen für den Einsatz von Scope“ zu schaffen.
    Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Software können sich ändern. Riege Software wird dem Kunden die jeweils aktuellen technischen Voraussetzungen mitteilen; der Kunde ist verpflichtet, die jeweils geänderten, aktuellen technischen Voraussetzungen nach der Mitteilung durch Riege Software unverzüglich auf eigene Kosten zu schaffen. Riege Software ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen einzustellen, wenn der Kunde die geänderten technischen Voraussetzungen nicht unverzüglich nach der Mitteilung einrichtet.
  • 1.5 Schulung
    Auf Anforderung des Kunden wird Riege Software den Kunden in den Betriebsstätten des Kunden oder in Riege Software eigenen Schulungsräumen in die Benutzung der Software einweisen. Die Vergütung für die Schulung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen von Riege Software.
  • 1.6 Softwarewartung und Support des Softwaresystems
    Riege Software hat nach den Bestimmungen dieses Vertrages die Software zu warten und den Kunden während der Nutzung dieses Softwaresystems zu betreuen.
  • 1.7 Anpassungen und Erweiterungen der Software
    Individuelle Änderungen oder Erweiterungen (Entwicklung von Individualanwendersoftware) zur Anpassung oder Erweiterung der Software sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
  • 1.8 Nutzung der Scope Software für die ATLAS Zollabwicklung
    • (1) Benutzt der Kunde die Scope Module zur Zollabwicklung (Scope ATLAS Module) erfasst er auf seinen eigenen Systemen mit der auf dem Server von Riege Software installierten Software die vollständigen Daten für die Zoll- und Ausfuhranmeldung die an den Server des Riege Software AT-Clearing Centers gesendet werden. Der Zeitpunkt des Eingangs der Daten für die Zoll- und Ausfuhranmeldungen im AT-Clearing Center wird EDV-technisch protokolliert.
    • (2) Das AT-Clearing Center konvertiert diese Daten der Zoll- und Ausfuhrabwicklung in das vom Rechenzentrum der Bundesfinanzdirektion jeweils geforderte Format und sendet diese an den Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion. EDV-technisch protokolliert wird der Absendezeitpunkt der Daten für die Zoll- und Ausfuhrabwicklung vom Server des AT-Clearing Centers an das Rechenzentrum der Bundesfinanzdirektion.
    • (3) Riege Software setzt für die Versendung der Daten der Zoll- und Ausfuhrabwicklung eine Software ein, die EDV-technisch von dem Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion eine Bestätigung mit Angabe des Zeitpunktes anfordert, dass die Daten für die Zoll- und Ausfuhrabwicklung dort eingegangen sind. Riege Software wird die Entscheidungen der Bundesfinanzdirektion über die Daten für die Zoll- und Ausfuhrabwicklung (z. B. syntaktischer Fehler, Steuerbescheid und ähnliches) an den Kunden EDV-technisch unverzüglich übermitteln, sobald diese Entscheidungen vom Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion an den Server des AT-Clearing Centers gesandt wurden.
    • (4) Auf Anforderung des Kunden wird Riege Software diesem die Bestätigung über den Eingang auf dem Server des AT Clearing Centers, das Ausgangsprotokoll über den Sendezeitpunkt an den Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion und die Bestätigung über den Eingang der Daten auf den Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion zu der betreffenden und jeweiligen Zoll- und Ausfuhrabwicklung übersenden.
  • 1.9 Betriebszeiten
    Riege Software gewährleistet, dass die Software im beschriebenen Leistungsumfang während folgender Betriebszeiten zur Verfügung steht:
    Montag - Freitag : zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr (MEZ / MESZ)
    Grundsätzlich jedoch steht die Software auch außerhalb der Betriebszeiten zur Verfügung, sofern sie nicht aus technischen Gründen deaktiviert werden muss, z.B. zur Datensicherung. Außerhalb vorgenannter Betriebszeiten kann der Betrieb deshalb nicht gewährleistet werden.

2. Umfang der Nutzungsrechte (Lizenz)

  • 2.1 Der Kunde erhält zeitlich beschränkt für die Dauer dieses Vertrages das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von Riege Software zur Verfügung gestellte Software im vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang zu nutzen.
  • 2.2 Riege Software steht dafür ein, dass die vom vorliegenden Vertrag erfasste Software Scope frei von Rechten Dritter ist.
  • 2.3 Eine Überlassung der Software oder der sonstigen Arbeitsergebnisse erfolgt nicht.
  • 2.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, das Softwaresystem oder sonstige Arbeitsergebnisse über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder Dritte nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn der Zugang wird ermöglicht, um Geschäftsvorfälle des Kunden durch Dritte bearbeiten zu lassen.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütungs und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem dem Vertragsabschluss zu Grunde liegenden Angebot von Riege Software. Die Einzelheiten ergeben sich im Übrigen aus der jeweils gültigen Preisliste von Riege Software die für Scope ATLAS Kompakt Kunden auf der Homepage hinterlegt ist.

4. Laufzeit

  • 4.1 Dieser Vertrag ist von unbestimmter Dauer und beginnt mit der Bereitstellung des betriebsfähigen Scope Systems und der Zustellung der erforderlichen Zugangsdaten
  • 4.2 Kündigungsfristen
    • 4.2.3 bei Nutzung von Scope ATLAS Kompakt“
      Die Nutzung von Scope ATLAS Kompakt kann seitens des Kunden jederzeit ohne eine Einhaltung von Fristen eingestellt werden. Will der Kunde Scope ATLAS Kompakt Nutzung einstellen, erwirbt er keine weiteren Kontingente mehr und stellt die Nutzung einfach ein. Nicht verbrauchte Kontingente verfallen erst nach einem Ablauf von 12 Monaten, ein Anspruch auf Rückerstattung bereits erworbener Kontingente hat der Kunde nicht.
      Der Kunde ist jedoch dazu verpflichtet Riege innerhalb von 30 Tagen nach Einstellung der Nutzung schriftlich hierüber zu informieren. Erfolgt eine derartige Anzeige an Riege Software nicht, obwohl das Scope System nicht mehr genutzt wird, ist Riege Software berechtigt den Zugang für den Kunden nach Ablauf von 3 Monaten nach Einstellung der Nutzung zu sperren und den Anwendungsbetrieb einzustellen.
    • 4.2.4 Der Vertrag zur Scope SaaS Multi-Client Lösung kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
  • 4.3 Die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
  • 4.4 Mit Beendigung des Vertrages erlischt das Nutzungsrecht.

5. Wartung und Support

  • 5.1 Riege Software erbringt Wartungs- und Supportleistungen nur dann, wenn Gegenstand der Leistungspflichten von Riege Software das Leistungspaket XS ist. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
  • 5.2 Riege Software verpflichtet sich die Software und die zum Betrieb der Software eingesetzten Server zu warten und den Kunden während der Nutzung dieser Software zu betreuen.
  • 5.3 Die Pflicht zur Wartung der Programme durch Riege Software beginnt mit der Zahlung der Vergütung durch den Kunden und bezieht sich auf die jeweils zum Einsatz kommende Version der Software. Riege Software entscheidet über den Zeitpunkt des Versionswechsels.
  • 5.4 Die Wartung der Software umfasst:
    • (a) die laufende Verbesserung der Software in ihrem organisatorischen Ablauf und in dem Programmablauf nach Entscheidung der Riege Software;
    • (b) die Zurverfügungstellung und Einsatz einer neuen Softwareversion; Release Updates des Softwaresystems wird Riege Software nur nach vorheriger Information des Kunden einspielen.
  • 5.5 Erfolgen die Leistungen im Rahmen der Wartungsverpflichtungen von Riege Software, weil ein von Riege Software zu vertretender Mangel der Software vorliegt, erbringt Riege Software die entsprechenden Leistungen zur Mangelbeseitigung kostenlos.
  • 5.6 Stellt sich bei von Riege Software im Zusammenhang mit einem vermeintlichen Mangel durchgeführten Arbeiten heraus, dass ein von Riege Software zu vertretender Mangel tatsächlich nicht vorliegt, hat der Kunde die Tätigkeiten von Riege Software zu vergüten.
  • 5.7 Bestellt der Kunde Leistungen bei Riege Software, die über die Wartung im Sinne vorstehender Regelungen hinausgehen, so wird Riege Software solche Leistungen zu den jeweils gültigen Bedingungen und Preisen der Riege Software erbringen.
  • 5.8 Riege Software kann eine zusätzliche Vergütung nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste für Dienstleistungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen,
    • (a) soweit sie aufgrund einer Störungsmeldung tätig geworden ist, ohne dass tatsächlich ein von ihr zu vertretender Mangel vorlag.
    • (b) soweit sie aufgrund einer Störungsmeldung tätig geworden ist, die auf nicht ausreichendem Anwendungs- und Fachwissen der Mitarbeiter des Kunden beruhen.
  • 5.9 Support
    Der Support umfasst die Betreuung des Kunden und dessen Anfragen, die nicht unter die Pflicht zur Softwarewartung fallen, durch Zurverfügungstellung und den Einsatz von Riege Software Fachpersonal in der dem Sachverhalt angemessenen Weise durch schriftliche Anfrage über die in der Software integrierte Support-Funktion. Die Arbeitszeiten des Support sind montags - freitags (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Sitz der Support-Abteilung)
    08:30 Uhr bis 17:30 Uhr (MEZ/MESZ) für Scope MC (Multi-Client)
    09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ) für Scope ATLAS Kompakt
  • 5.10 Sind im Übrigen Gegenstand der Leistungsverpflichtung von Riege Software andere Leistungspakete, schuldet Reige keine Wartungs- und Supportleistung.

6. Dateneigentum

An den Daten des Kunden erhält Riege Software lediglich Verarbeitungsrechte zur Erbringung der vertraglichen Leistungen. Ansonsten verbleiben die Rechte beim Kunden.
Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages übergibt Riege Software an den Kunden am Ende der Laufzeit dieses Vertrages auf Wunsch einen kompletten Datenbankexport unter Einbeziehung seiner im System gespeicherten Dokumente.Die Berechnung für diese Leistung von Riege Software erfolgt gemäß tatsächlichem Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen sowie zuzüglich der Kosten für gegebenenfalls anfallende Speichermedien (DVD, USB-Stick oder Festplatte).

7. Mitwirkung und Pflichten des Kunden

Der Kunde wird Riege Software nach bestem Wissen und Gewissen unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen durch Riege Software erforderlich sind.
Die Meldung von Fehlern, Störungen und Supportanfragen haben generell schriftlich über das von Riege Software zur Verfügung gestellte Ticketsystem JIRA verständlich und in nachvollziehbarer Form unverzüglich zu erfolgen.
Der Kunde hat Riege Software im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
Der Kunde erbringt die ihm obliegende Mitwirkung unentgeltlich.

8. Haftung für Mängel und Schadensersatz

  • 8.1 Die Haftung für Mängel und Schadensersatz richtet sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Riege Software sowie ergänzend den nachfolgenden Regelungen.
  • 8.2 Die verschuldensunabhängige Haftung von Riege Software nach § 536 a Abs. 1 BGB sowie das Beseitigungsrecht und der Aufwendungsersatzanspruch des Kunden nach § 536 a Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Riege Software, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht; der Haftungsausschluss gilt des Weiteren nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • 8.3 Klargestellt wird, dass ein Riege Software zur Gewährleistung bzw. Mängelbeseitigung verpflichtender Fall nicht vorliegt, wenn Ausfälle oder Störungen auf Umstände zurückgehen, die außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs von Riege Software liegen, insbesondere auch Ausfälle oder Störungen des vom Kunden gesondert anzumietenden Fernleitungsnetzes oder höhere Gewalt.
  • 8.4 Bei Störungen, die der Kunde durch fahrlässiges oder grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, durch Änderung der Konfiguration oder durch von ihm ergriffene mit dem Softwaresystem zusammenhängende Maßnahmen verursacht hat, ist Riege Software nicht zur Gewährleistung verpflichtet. In diesem Fall schuldet Riege Software daher nicht den Erfolg der Mängelbeseitigung, sondern ist nur verpflichtet, sich um die Mängelbeseitigung zu bemühen und auf Anforderung des Kunden eine Datensicherung einzuspielen.
  • 8.5 Der Kunde hat nach Auftreten eines Mangels unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Information zu beschreiben, wie der oder die Mängel sich bemerkbar machen, wie sie sich auswirken und die als erforderlich vereinbarten Unterlagen zur Verfügung zu halten.
  • 8.6 Stellt sich bei einer Überprüfung eines vom Kunden gerügten Mangels heraus, dass ein vom Kunden gerügter Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten an Riege Software zu erstatten.

9. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass ihre personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet, insbesondere gespeichert und genutzt werden, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung dieses Vertrages und die Übermittlung der Daten der Zollabwicklung erforderlich ist. Vorsorglich und ausdrücklich erklären Sie als unser Kunde, soweit dies erforderlich ist, mit Nutzung der Software Scope die Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck; diese Einwilligung können Sie jederzeit schriftlich widerrufen. Widerrufen Sie die Einwilligung bzw. sind Sie nicht bereit, die vorgenannte Einwilligung zu erklären, was Sie uns ausdrücklich und schriftlich erklären müssen, so kommt der Vertrag zwischen uns nicht zustande bzw. endet mit der betreffenden Erklärung, da eine Abwicklung des Vertrages, insbesondere eine Übermittlung der Daten der Zollabwicklung dann nicht (mehr) möglich ist; bei einem Widerruf der Einwilligung und der hiermit einhergehenden Beendigung des Vertrages sind wir nicht verpflichtet, die bereits erhaltenen Vergütungen zu erstatten.

10. Schlussbestimmungen

  • 10.1 Erfüllungsort für sämtliche von den Parteien auf Grundlage dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von Riege Software in Deutschland, soweit in dieser Vereinbarung nicht etwas anderes geregelt ist.
  • 10.2 Soweit der vorliegende Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Riege Software.
  • 10.3 Sind oder werden Regelungen des Vertrages unwirksam, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll in diesem Fall eine angemessene und zulässige Regelung treten, die dem Willen der Parteien und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch, wenn sich der Vertrag als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig erweist sowie dann, wenn Bestimmungen des Vertrages undurchführbar sind oder werden.
  • 10.4 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen
    Diesen Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
  • 10.5 Alleiniger Gerichtsstand wegen sämtlicher Streitigkeiten der Parteien aus Abschluss und Durchführung dieses Vertrages einschließlich etwaiger Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz von Riege Software in Deutschland. Riege Software hat dabei das Recht, den Kunden auch an einem anderen, für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  • 10.6 Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.